EU Ausschuss
Das Ziel, den Frieden in Europa zu sichern, ist erreicht. Historische Feindschaften haben sich nicht nur überlebt, sie wurden zu engen politischen Partnerschaften umgekehrt.
Alle EU-Bürger können sich frei innerhalb der Europäischen Union bewegen, sich niederlassen und eine Arbeit annehmen. Es gibt keine Binnengrenzen mehr. Aber die Außengrenzen werden kontrolliert.
Eine der wesentlichen Freiheiten der EU ist der freie Warenverkehr. Innerhalb der EU gibt es keine Grenzkontrollen für Waren. Es sind keine Zölle mehr zu entrichten. Es gibt keine Kontingentierung, wert- oder mengenmäßige Beschränkungen. Dadurch wurde der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten vereinfacht und deutlich angekurbelt.
Durch den freien Dienstleistungsverkehr kann beispielsweise jede Privatperson zwischen europäischen Handyanbietern oder Versicherungsgesellschaften wählen. Im Kapitalverkehr hat jeder EU-Bürger freie Wahl, in welchem Land und bei welchem Kreditinstitut er sein Geld anlegen möchte. Die einmalige Mischung aus Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Sicherung gibt es in diesem Umfang auf der Welt nicht noch einmal. Darauf können wir stolz sein.
Und der Euro ist eine erfolgreiche und stabile Währung für 19 EU-Mitgliedstaaten und mehr als 330 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Trotz der jüngsten Krise bleibt er die zweitwichtigste Währung der Welt, in der fast ein Viertel aller weltweiten Fremdwährungsreserven gehalten wird und an die fast sechzig Länder und Gebiete weltweit ihre Währung direkt oder indirekt gekoppelt haben. Europa ist im Begriff, die schlimmste Finanz- und Wirtschaftskrise seit sieben Jahrzehnten hinter sich zu lassen. Die diesjährigen Länderberichte im Rahmen des Europäischen Semesters1 zeigen einen deutlichen Aufwärtstrend.
Der Europaausschuss ist einer von vier Ausschüssen, die im Grundgesetz vorgeschrieben sind und damit Verfassungsrang haben. (Art. 45; GG)2. Seine Stellung und Befugnisse sind in Art. 23 GG im einzelnen geregelt3. Insbesondere unterstützt der Europaausschuss das Recht des Bundestages, Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung abzugeben, bevor diese an Rechtsetzungsakten der Europäischen Unionmitwirkt. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen.
1 Das Europäische Semester ist ein jährlicher Zyklus, der der Überwachung und Koordinierung der Haushalts-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU-Mitgliedstaaten dient. Die EU-Mitgliedstaaten erhalten Empfehlungen, die sie bei der Festlegung ihrer nationalen Haushalte für das folgende Jahr berücksichtigen.
2 Art 45 [Bundestagsausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union] (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union.(2) Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. (3) Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
3 Art 23 [Europäische Union] (1)Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. (2)Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.(3)Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben.(2)Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet.(3)Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.